Statuten
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Allgemeine Bestimmungen
1. Name und Sitz
1.1 Der CDK - Suisse, nachstehend CDK genannt, ist ein gemeinnützig tätiger Verein gemäss Art. 60ff ZGB zur Förderung tierschutzgerechter Haltung von Kleinhunden.
1.2 Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen.
1.3 Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vorstand.
1.4 Der CDK ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig.
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2. Zweck
2.1 Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und weitere Kreise über die Zucht, Haltung, Pflege und Erziehung von Rassekleinhunden unter Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
2.2 Beratung bei der Wahl, beim Kauf und Verkauf von Hunden.
2.3 Durchführung von Veranstaltungen.
2.4 Förderung kameradschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
3. Mitgliedschaft
3.1 Natürliche sowie juristische Personen können in den Verein aufgenommen werden. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Mit dem Erreichen des 16. Lebensjahrs sind natürliche Personen stimmberechtigt.
3.2 Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich von der Bezahlung von Mitgliederbeiträgen befreit, geniessen aber alle Rechte wie Mitglieder.
3.3 Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder natürliche Personen, die sich im Allgemeinen oder Besonderen im Interesse des Vereins verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben keine Mitgliederbeiträge mehr zu leisten, geniessen aber alle Rechte wie Mitgliedern.
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4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Um die Mitgliedschaft zu erwerben, muss eine schriftliche Anmeldung zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
4.2 Die Aufnahme oder Ablehnung der Anmeldung beschliesst der Vorstand und informiert die Mitglieder an der Mitgliederversammlung.
4.3 Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich das Mitglied, die Statuten und allfällige Reglemente des Vereins anzuerkennen und zu befolgen sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.
4.4 Alle Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Die Teilnahme beruht auf Freiwilligkeit.
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5. Austritt und Ausschluss
5.1 Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer 3 monatigen Kündigungsfrist möglich
5.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
5.3 Ein Mitglied kann durch den Vorstand beziehungsweise durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden wegen:
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Die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen
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Störung des guten Einvernehmens im Verein
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Uebertretung der Statuten oder Reglemente des Vereins
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Schädigung des Ansehens oder die Interessen des Vereins durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaften Verhalten.
5.4 Dem Mitglied ist die Einleitung des Ausschlusses mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5.5 Ausgetretene, verstorbene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen.
5.6. Einmal ausgeschlossenen Mitgliedern ist die Teilnahme an allen Veranstaltungen untersagt.
Organisation
6. Organe
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle/Revisoren
6.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftel der Aktivmitglieder statt.
6.3 Der Vorstand hat die Versammlungsunterlagen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.
6.4 Die Befugnisse und Obliegenheiten der Generalversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
b) Beschlussfassung über die Auflösung und Fusion des Vereins
c) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen und die Unterstützung derselben
d) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
e) Wahl und Abberufung des Präsidiums und des Vorstandes
f) Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands
g) Genehmigung eines jährlichen Budgets
h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder
6.5 Verfahren
a) Die Ankündigung zur ordentlichen Generalversammlung hat spätestens 1 Monat im voraus unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.
b) Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen und den Mitgliedern im voraus mit den restlichen Unterlagen bekanntzugeben.
c) Die Einladung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss 1 Monat im voraus unter Angabe der Traktanden erfolgen.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium über das weitere Vorgehen: z.B. Wiederholung der Abstimmung nach erneuter Diskussion oder Verschiebung des Geschäfts. Das Präsidium hat keinen Stichentscheid.
e) Über Gegenstände die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung dazu geben.
f) Geheime d.h. schriftliche Abstimmungen und Wahlen werden durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
6.6 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den Reihen der Aktivmitglieder gewählt werden.
b) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, sofern keine Demissionen oder Antrag auf Entlassungen durch Vereinsmitglieder vorliegen, verlängert sich die Amtsdauer um weitere 2 Jahre.
c) Die Vorstandsmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
d) Das Präsidium und der Vorstand werden von der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Chargen bestimmt der Vorstand selbst.
e) Das Präsidium oder die Hälfte des Vorstands berufen nach Notwendigkeit die Vorstandssitzung ein.
6.7 Befugnisse
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Leitung der ganzen Vereinstätigkeit. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind sowie die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds.
b) Vollziehen der Beschlüsse der Generalversammlung.
c) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er kann Personen beauftragen den Verein nach aussen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
e) Die Finanzkompetenz des Vorstandes ausserhalb des Budgets, beträgt für einmalige Ausgaben, 50% des Vereinsvermögens.
f) Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
g) Der Vorstand regelt die Zeichnungs-Berechtigung.
6.8 Revision
a) Die Revisionsstelle besteht aus mindestens 1 Revisor. Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
b) Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt Zwischenrevisionen oder Kontrollen über die einzelnen Arbeitszweige vorzunehmen.
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7. Finanzen
7.1 Einkünfte
a) aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
b) aus Gönnerbeiträgen
c) Sponsoring von Veranstaltungen
d) Festwirtschaft an Veranstaltungen
7.2 Vorstand
a) Der Vorstand, die Revisionsstelle und alle übrigen Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
a) Sie bekommen keine Entschädigung für einen Arbeitsausfall, haben aber Anspruch auf angemessene Spesenvergütung.
b) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
c) Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
d) Das Vereins- und Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.
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8. Auflösung des Vereins
8.1 Auf Antrag des Vorstandes kann an der Generalversammlung mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Aktivmitglieder die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einer anderen Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, beschlossen werden.
8.2 Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet die letzte General-Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Inkrafttreten
9. Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. März 2018 angenommen.
Mit dem Inkrafttreten (auf den 1.4.2018) der vorliegenden Statuten werden diejenigen von der Generalversammlung vom 12. März 2011 aufgehoben.
Kaisten, 1.4.2018
CDK - Suisse / Martin Amstutz, Präsident