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ZUCHT
URCI - Zuchtreglement
Artikel 1
In das Zuchtbuch der Union werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern
a) die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, d.h. über einen mit mindestens drei Generationen eingetragenen anerkannten Ahnenpass verfügen und
b) die Elterntiere die Zuchttauglichkeitsprüfung mit Protokoll bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass vermerkt ist.
Artikel 2
Welpen mit angeborenen Fehlern werden von der Eintragung in das Zuchtbuch ausgeschlossen.
Über die Mängel entscheidet der Zuchtwart. Kreuzungen verschiedener Rassen werden nicht eingetragen.
Artikel 3
Umschreibungen verbands- und clubfremder Ahnentafeln sind statthaft, sofern der betreffende Hund von einem URC-Zuchtwart auf seinen Rassestandard begutachtet wurde.
Artikel 4
Jeder Züchter sollte vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart Kontakt aufnehmen.
Artikel 5
Zuchtvoraussetzungen :
a) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine vorschriftsmäßige Zwingerhaltung gewährleistet sein.
b) Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung sofern sie die Zuchtvoraussetzungen erfüllen.
Kleinhunde sollten nicht vor dem 12. Monat zur Zucht verwendet werden
c) Hündinnen aller Rassen unter 45 cm Risthöhe dürfen frühestens ab der 2. Hitze und einem Mindestalter von 12 Monaten zur Zucht verwendet werden.
d) Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart möglich.
e) Eine Hündin darf innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als dreimal zur Zucht verwendet werden; d. h.: Dass bei zwei nacheinander folgenden Würfen bis zum nächsten Wurf eine Hitze ausgelassen werden muss.
f) Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen vor der ersten Paarung zuchttauglich geschrieben sein!
g) Verstöße werden in jedem Fall mit erhöhten Eintragungsgebühren oder Verwarnungsgeld belegt. (Siehe auch Artikel 12).
Artikel 6
Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Deck- und Wurfmeldeschein, die Ahnentafel der Hündin, vom Deckrüden eine Fotokopie des Stammbaumes. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben. Dies gilt auch für den Deckschein.
Wurfmeldeanzeige
a) Nach § 17, Abs. 1 des Tierschutzgesetzes dürfen keine Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Eine Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzwidrig. Welpen mit morphologischen Fehlern sind spätestens am 11. Tag vom Tierarzt einschläfern zu lassen.
b) Ein Wurf ist sofort - spätestens innerhalb einer Woche - dem Zuchtwart oder dem Zuchtbuch zu melden.
c) Der Wurf darf frühestens nach der 1. Impfung und erst nach der 8. Woche vom Zuchtwart abgenommen werden. Ein Zuchtwart darf seine eigenen Welpen nicht abnehmen. Hunde, die in seinem Besitz sind können nicht von ihm zuchttauglich geschrieben werden.
d) Ammenaufzucht ist erlaubt und wird ab einer Wurfstärke von über 8 Welpen empfohlen. Die untergelegten Welpen sind deutlich zu kennzeichnen.
Artikel 7
Lässt ein Züchter den 1. Wurf eintragen, ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind drei Namensvorschläge zu nennen. Falls der 1. Vorschlag bereits vergeben ist, wird der folgende geschützt. Für Züchter von mehreren Rassen bleibt der Zwingername derselbe.
Artikel 8
Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit den gleichen Anfangsbuchstaben. Bei der Zucht von mehreren Rassen läuft das Alphabet getrennt.
Artikel 9
Den Aufdruck "KÖRZUCHT" erhalten jene Welpen, deren Eltern angekört oder bei einer Ausstellung mit der Note "vorzüglich" in der offenen Klasse bewertet wurden.
Artikel 10
Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter zustimmen, dass der Käufer für den Wurf seinen Zwingernamen erhält.
Artikel 11
Gelangen Würfe zur Eintragung die älter als 5 Monate sind, wird von der Zuchtbuchstelle die doppelte Eintragungsgebühr berechnet. Auch die Passgebühr verdoppelt sich.
Wird aus einem Wurf nachträglich ein Ahnenpass angefordert, (Verlust des 1. Passes) wird ebenfalls die doppelte Gebühr berechnet.
Artikel 12
Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf Wurf- oder Deckschein, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden usw. werden wie folgt geahndet:
a) Durch Verwarnung.
b) Durch erhöhte Eintragungsgebühr bzw. Verwarnungsgeld.
c) Durch zeitweise Zuchtsperre.
d) Durch totale Zuchtsperre.
Diese Verwarnungen können nur durch den Hauptzuchtwart ausgesprochen werden.
Artikel 13
Stammrollen für Hündinnen werden ab dem Stichtag 20.3.1999 nicht mehr ausgestellt. In Ausnahmefällen können zu Ausstellungszwecken "Stammrollen" erstellt werden zu hohen Auflagen.
Artikel 14
Der Hauptzuchtwart und die Zuchtwarte sind berechtigt Einschau in die Zwingeranlage zu nehmen. Beide üben eine beratende Funktion aus.
Artikel 15
Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart über die Auslegung der Rahmenzuchtordnung.
Artikel 16
Jeder Züchter sollte ein Zwingerbuch führen, in das alle Zuchtvorgänge eingetragen werden. (Zur Vorlage bei den Ämtern).
Artikel 17
Alle Züchter - die einem URC-Verein angehören - sind verpflichtet, ihre gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch der UNION einzutragen. - Vereine oder auch Verbände, die ein eigenes Zuchtbuch führen, werden vom geschäftsführenden Vorstand davon befreit.
Artikel 18
Die Deckgebühr wird zwischen den Rüden- und Hündinnenbesitzern schriftlich oder mündlich frei vereinbart. Sollte die Hündin leer bleiben, so ist die Wiederholung des Deckaktes bei der nächsten Hitze mit demselben Rüden kostenfrei, jedoch auf ein anderes Muttertier nicht übertragbar.
Es bleibt dem Rüdenhalter überlassen, ob dieser für die gleiche Deckgebühr des Öfteren belegen lässt bis die Hündin einen Wurf bringt. Die Unterschiebung eines anderen Muttertieres wird als Zuchtvergehen geahndet. Der Rüdenbesitzer verkauft einen Deckakt und keinen Wurf.
Artikel 19
Welpen mit Ahnentafeln dürfen vom Züchter nur verkauft werden, wenn sie mindestens die SHLP-Impfung vom Tierarzt erhalten haben. Diese Impfung muss in einem beigefügten Impfpass eingetragen sein. Die Welpen müssen mehrmals entwurmt sein. (Mindestens 4 mal).
Artikel 20
Inzestverpaarungen sind nicht erlaubt. Welpen aus solchen Verpaarungen erhalten keine Papiere der UNION.
(Inzestzucht gilt lt. TSchG. als Qualzucht - Geschwister untereinander, Vater auf Tochter, Sohn auf Mutter)
Artikel 21
Ab 1. Jan. 2003 müssen alle Welpen, die in der UNION eingetragen werden, gekennzeichnet sein.
( Chip oder / Tätowieren = nur mit leichter Narkose beim Arzt).
NEU! Ab 01.04.2004 müssen alle Welpen gechipt sein, die im URC-Zuchtbuch eingetragen werden.
Ergänzung:
Bei Zwergrassen unter 45 cm darf mit Hunden, die nur 5 Schneidezähne, aber eine geschlossene Zahnreihe vorweisen, gezüchtet werden. Dies ist kein zuchtausschließender Fehler. Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart.
9. Auflage / Änderung Richter- und Zuchtwarttagung 14.10.06
Ab 2009 Pflicht:
Alle Zuchthunde unter 45 cm müssen Patella untersucht sein.
11. Auflage / Änderung Richter- und Zuchtwarttagung 10.10.09