CDK-Suisse Club der Kleinhunde


Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü


Statuten

VEREIN


I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1: Name und Sitz

Der CDK Suisse ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Mägenwil und ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen. Er ist Mitglied des URCI e.V. mit Sitz in Frankfurt.

Art. 2: Zweck

Der CDK Suisse stellt sich zur Aufgabe:

a) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und weitere Kreise über die Zucht, Haltung, Pflege und Erziehung von Rassekleinhunden unter Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

b) Förderung des Hundesports zum Wohle des Tieres

c) Durchführung von Hundeaustellungen

d) Unterstützung der Bestrebungen des URCI

e) Beratung bei der Wahl und beim Kauf und Verkauf von Hunden

f) Durchführung von Veranstaltungen

g) Förderung kameradschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit



II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3: Mitglieder

Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Art. 4: Aufnahme

Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss eine schriftliche Anmeldung eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann die Aufnahme jedoch ohne Begründung ablehnen.

Art. 5: Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder andere Personen, welche sich im Allgemeinen oder Besonderen im Interesse des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben keine Beiträge zu leisten, geniessen aber alle Rechte von Mitgliedern.




III. AUSTRITT

Art. 6:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss


Art. 7:

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten/Präsidentin erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinjahres so ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.



IV. STREICHUNG

Art. 8:

Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt haben, können vom Vorstand gestrichen werden. Die Streichung durch den Vorstand ist endgültig.



V. AUSSCHLUSS

Art. 9: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

a) Störung des guten Einvernehmens im Verein
b) Uebertretung der Statuten oder Reglemente des Vereins
c) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten


Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden. Dem Mitglied ist die Einleitung des Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Vereins in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Einmal ausgeschlossenen Mitgliedern ist die Teilnahme an allen Veranstaltungen untersagt.



VI. RECHTE UND PFLICHTEN

Art. 10: Stimmrecht

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Art. 11: Veranstaltungen

Alle Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Die Teilnahme beruht auf Freiwilligkeit.


Art. 12: Anerkennung und Mitgliedsbeiträge

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und allfällige Reglemente des Vereins anzuerkennen und zu befolgen sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.



VII. HAFTBARKEIT

Art. 13: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung aller Mitglieder inkl. Vorstand ist ausgeschlossen. Ein Haftung der Verbindlichkeiten des URCI ist ebenfalls ausgeschlossen.



VIII. ORGANISATION

Art. 14: Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle/Revisoren



Art. 15: Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Die Generalversammlung soll jeweils im 1. Quartal jedes Jahres durchgeführt werden.


Art. 16: Einberufung

Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Traktanden mind. 14 Tage vor dem durch den Vorstand festgesetzten Termin. Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.


Art. 17: Anträge

Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung sind bis 31.12. des Vorjahres schriftlich und begründet an den Präsidenten einzureichen.


Art. 18: Ausserordentliche Generalversammlung

Diese kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder durch schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Sie ist innert 2 Monaten seit der Antragsstellung durchzuführen.

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.


Art. 19: Kompetenz

Die Generalversammluing entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:

a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle und Déchargeerteilung an den Vorstand
d) Festsetzung der Jahresbeiträge/ Ausgabenkompetenz des Vorstandes
e) Mutationen
f) Genehmigung des Jahresprogramms

g) Wahlen:

  • 1. des Präsidenten
  • 2. des Kassiers
  • 3. der übrigen Vorstandsmitglieder
  • 4. Revisoren
  • 5. Uebrige


h) Abänderung der Statuten
i) Ausschluss Mitglieder
j) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand
k) Beschlussfassung über Anträge und Ausgaben welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen
l) Ernennung von Ehrenmitglieder
m) Auflösung des Vereins


Art. 20: Abstimmung


Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme. Sie beschliesst inkl. Wahlen immer durch einfaches Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Ausnahme: Wahlen. Hier entscheidet das Los.
Die Abstimmungen erfolgen offen sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.


Art: 21: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. Zuchtwart

Je nach Entwicklung des Vereins ist eine Erhöhung möglich.

Er wird jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich sind jedoch vom Vereinsbeitrag befreit.
Begründete Spesen werden vom Verein vergütet.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes ist auf Fr. 1'000.-- beschränkt
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrzahl seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigten.


Art. 22: Aufgaben und Rechte

Präsident:
1) Leitung und Ueberwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstellung des Jahresberichtes. Im Zuge dessen ist er berechtigt die Organisationsstruktur falls nötig anzupassen. Zum Beispiel durch Bildung von Kommissionen und Arbeitsgruppen.

2) Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung

3) Die Leitung dieser Sitzungen Diese Aufgabe kann jedoch sporadisch auch an andere Vorstandsmitglieder delegiert werden

4) Die Vertretung des Vereins nach aussen


Vizepräsident:
Unterstützung des Präsidenten in allen Belangen. Offizieller Vertreter des Präsidenten im Verhinderungsfall.

Aktuar:

Zuständig für Protokollführung und Korrespondenz

Kassier:
Der Kassier sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge. Er verwaltet die Kasse und schliesst die Vereinrechnung auf den 31.12. ab. Er legt an der ordentlichen Generalversammlung den Kassabericht vor. Er ist dafür besorgt das Geld bestmöglich gewinnbringend anzulegen.

Rechnungsrevisor:
Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung nach Erstellung durch den Kassier und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag zur Genehmigung.



IX. FINANZEN

Art. 23: Einkünfte


a) aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
b) aus Gönnerbeiträgen
c) Sponsoring von Veranstaltungen
d) Festwirtschaft an Veranstaltungen



X. AUFLOESUNG DES VEREINS

Die Auflösung kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird abgeschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Bei der Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen an die an der letzten ausserordentlichen Generalversammlung anwesenden Teilnehmer.



XI.SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 24: Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 12.Februar 2008 angenommen und sofort in Kraft gesetzt.



Super Schnäppchen gibt' unter www.gran-canaria-reisen.net

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü